Hinweisgeberschutzgesetz
Mit Inkrafttreten des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) im Jahr 2023 hat Deutschland die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie umgesetzt.
Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und Regelungen erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Externe Rechtsanwältin als Ombudsfrau
Um Hinweisgebende bestmöglich zu schützen, hat Müller-Boré im Zuge der Bekämpfung von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften und Regelungen eine externe Rechtsanwältin als Ombudsfrau und interne Meldestelle im Sinne des HinSchG berufen.
Die Ombudsfrau Dr. Kathrin J. Niewiarra steht als Ansprechpartnerin für alle Hinweisgebenden zur Verfügung, die einen vertraulichen oder auch anonymen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei Müller-Boré oder im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten von Müller-Boré geben möchten. Die Informationen müssen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit bei Müller-Boré stehen.
Abgabe von Hinweisen im Sinne des HinSchG
Hinweise auf Missstände im Zusammenhang mit Müller-Boré im Sinne des HinSchG können unter Wahrung der Vertraulichkeit über das elektronische Hinweisgebersystem (HGS) von Frau Dr. Niewiarra abgegeben werden, erreichbar unter folgendem Link:
Hinweisgebersystem (HGS) von Frau Dr. Niewiarra
Was passiert nach Abgabe eines Hinweises?
Fr. Dr. Niewiarra prüft die eingehenden Hinweise und unternimmt eine rechtliche Erstbewertung.
Diese wird bei ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebenden (auch und besonders im Hinblick auf seine Identität) an die Compliance-Beauftragte bei Müller-Boré zur weiteren Prüfung des Sachverhaltes weitergeleitet. Eine absolut vertrauliche Behandlung der Hinweise wird garantiert.
Soweit sich die Hinweise konkretisieren lassen, werden weitere Maßnahmen eingeleitet. Sollten sich die Hinweise als gegenstandslos herausstellen, wird die Untersuchung beendet.
Zudem erfolgt eine Löschung aller personenbezogenen Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben.